Schlüsselmoment

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr gefährden Leben - dein eigenes und das der anderen. Jeder Moment auf der Straße erfordert volle Aufmerksamkeit und klare Entscheidungen. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Verkehrsunfall verletzt oder gar getötet zu werden, ist wesentlich höher, sobald Alkohol und- oder Drogen im Spiel sind.

Mit der Verkehrskampagne "Schlüsselmoment" möchten die Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen gemeinsam auf die dramatischen Folgen des Fahrens unter Alkohol und- oder Drogeneinfluss aufmerksam machen. Unser Ziel ist es, Menschen zum Nachdenken zu bringen und ihnen bewusst zu machen, dass jede Fahrt eine verantwortungsvolle Entscheidung braucht.

Der "Schlüsselmoment" beschreibt den Augenblick, in dem du wählst: Steigst du ins Auto oder lässt du es stehen? Deine Entscheidung kann über Glück oder Unglück und über Leben und Tod bestimmen. Es ist ein kurzer Moment, die Auswirkungen können aber gravierend sein. Genau hier setzen wir an: Mit dieser Kampagne wollen wir alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ermutigen, verantwortungsbewusst zu handeln und in ihrem Schlüsselmoment die richtige Wahl zu treffen.

Denn deine Entscheidung betrifft nicht nur dich, sondern auch deine Mitmenschen.

Unfallstatistik

43 % der Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss wurden durch Fahrer*innen im Alter von 18-34 Jahren verursacht. Über alle Altersgruppen hinweg sind in 80% der Fälle die Verkehrsunfallverursacher männlich.

Welche Wirkung hat Alkohol auf den menschlichen Körper?

Fahrten unter Alkoholeinfluss sind besonders gefährlich, da die kognitiven und motorischen Fähigkeiten beeinträchtigt werden. Im alkoholisierten Zustand ist es schwieriger die eigene Fahrtüchtigkeit zuverlässiger einzuschätzen. Alkohol beeinträchtigt die Stoffwechselvorgänge in den Nervenzellen und behindert somit die Übermittlung von Informationen.
 

Promillewerte und ihre Auswirkungen
PromillewertAuswirkungen
< 0,2 ‰Bei Überempfindlichkeit tritt enthemmende Wirkung auf wie z.B. Redseligkeit
ab 0,3 ‰Erste Beeinträchtigungen machen sich bemerkbar wie Einschränkung Sehfeld und Probleme der Entfernungsschätzung
ab 0,5 ‰Deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit (Reaktionszeit) insbesondere auf rote Signale
ab 0,8 ‰Gleichgewichtsstörungen, das Gesichtsfeld ist eingeengt (sogenannter Tunnelblick) und deutliche Enthemmung
1,0 – 1,5 ‰Sprachstörungen, Risikobereitschaft und Aggressivität steigen
2,0 – 2,5 ‰Starke Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, lallende Aussprache
> 2,5 ‰Bewusstseinstrübung, Lähmungserscheinung, Doppelsehen, Ausschaltung des Erinnerungsvermögens
ab 3,5 ‰lebensbedrohlicher Zustand

 

Welche Promillegrenzen gibt es im Straßenverkehr?

Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug (auch E-Scooter)

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Personen bis 21 Jahre gilt seit dem 01.08.2007 die sogenannte „Null-Promille-Grenze“. Fahranfänger dürfen sich also nicht ans Steuer setzen, wenn sie Alkohol konsumiert haben.

Ab 0,3 Promille beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Können hierbei keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, ist dies grundsätzlich noch nicht strafbar. Kommen jedoch Ausfallerscheinungen oder gar das Verursachen eines Verkehrsunfalls hinzu, kann man sich strafbar machen. Hier kommen die Straftatbestände § 316 StGB und § 315c StGB in Betracht.

Ohne Ausfallerscheinungen bewegt man sich im Bereich einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Auch hier gilt, sollten Ausfallerscheinungen oder das Verursachen eines Verkehrsunfalls hinzukommen, kommen die Straftatbestände § 316 StGB und § 315c StGB in Betracht.

Ab 1,1 Promille spricht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Ab diesem Promillewert macht man sich immer gemäß dem Straftatbestand des § 316 StGB strafbar, solle man zusätzlich einen Verkehrsunfall verursacht haben gilt der § 315c StGB.

Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad:

Beim Fahrradfahren beginnt die absoluten Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille. Sollten jedoch Ausfallerscheinungen hinzukommen, kann man sich schon ab 0,3 Promille gemäß § 316 StGB oder § 315c StGB strafbar machen.

Welche Regelungen gibt es bei Drogen im Straßenverkehr?

Führt man ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bewegt man sich in einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Bei der Stoffgruppe Tetrahydrocannabinol (THC) muss hierbei ein Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blut nachgewiesen werden. Kommen auch noch Ausfallerscheinungen oder das Verursachen eines Verkehrsunfalls hinzu, bewegt man sich im Bereich der Straftatbestände § 316 StGB und § 315c StGB.

Welche Konsequenzen hat das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss?

Macht man sich einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG strafbar, zieht diese bei Erstverstoß eine Geldbuße von 500 €, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte mit sich. Weiterhin wird eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle gesendet und es können Verfahrenskosten hinzukommen.

Macht man sich einer Straftat gemäß § 316 StGB strafbar sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Bei einer Straftat gemäß §315c StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Weiterhin wird bei Vorliegen einer Straftat im Regelfall der Führerschein entzogen.